Geschäftsbericht 2021 Hannoversche Volksbank eG

14 3. Anhang A. Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handels‑ gesetzbuches (HGB) und der Verordnung über die Rechnungs‑ legung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) aufgestellt. Gleichzeitig erfüllt der Jahresabschluss die Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und der Satzung der Bank. Bei den im Unterausweis „durch Grundpfandrechte gesichert“ im Aktivposten 4 ausgewiesenen Forderungen ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr Veränderungen in der Ermittlungs‑ logik hinsichtlich der Reihenfolge der Sicherheitenanrechnung auf den Realkreditausweis. Im Vergleich zur im Vorjahr ange‑ wandten Ermittlungslogik ist der Darunter-Ausweis um 2,85 % höher. B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs‑, Bewertungs‑ und Umrechnungsmethoden Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden ent‑ spricht den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB unter Berücksichtigung der für Kreditinstitute geltenden Sonderregelungen (§§ 340 ff. HGB). Bei Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust‑ rechnung wurden folgende Bilanzierungs-, Bewertungs- und Umrechnungsmethoden angewandt: Barreserve Die auf EUR lautende Barreserve wurde mit dem Nennwert angesetzt. Die Bewertung der Sorten erfolgte zum Kassakurs am Bilanzstichtag. Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden wurden mit dem Nennwert angesetzt, wobei der Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren Nennwert und dem Auszahlungsbetrag - sofern Zinscharakter vorliegt - in den passiven Rechnungs‑ abgrenzungsposten abgegrenzt wurde. Dieser Unterschieds‑ betrag wird grundsätzlich planmäßig, und zwar zeitanteilig, aufgelöst. Anteilige Zinsen, deren Fälligkeit nach dem Bilanzstichtag liegt, die aber am Bilanzstichtag bereits den Charakter von bankge‑ schäftlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten haben, sind dem zugehörigen Aktiv- oder Passivposten der Bilanz zugeord‑ net. Die bei den Forderungen an Kunden erkennbaren Bonitäts‑ risiken sind durch Bildung von Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen abgedeckt. Für vorhersehbare, noch nicht individuell konkretisierte Adres‑ senausfallrisiken im Kreditgeschäft bestehen Pauschalwertbe‑ richtigungen gemäß IDW RS BFA 7. Die Pauschalwertberichti‑ gung wurde auf Basis der erwarteten Verluste der nächsten 12 Monate im Rahmen der vereinfachten Methodik gebildet. Die Berechnungsgrundlage bilden die unbesicherten Inanspruch‑ nahmen inklusive der unwiderruflichen Kreditzusagen sowie Eventualverbindlichkeiten des nicht wertberichtigten Kunden‑ bestands. Zusätzlich bestehen zur Sicherung gegen die beson‑ deren Risiken des Geschäftszweigs Vorsorgereserven gemäß § 340f HGB und ein Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB. Wertpapiere Sämtliche festverzinslichen Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, wurden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Dabei wurden die von den „Wertpapiermitteilungen“ (WM Datenservice) zur Verfügung gestellten Jahresschlusskurse herangezogen. Für einzelne Wert‑ papiere, die der WM-Datenservice nicht unterstützt, wurden Kurse anderer Informationsdienstleister, z. B. Bloomberg, genutzt. Sofern bei einzelnen Wertpapieren kein verlässlicher Bör‑ sen- oder Marktpreis vorlag, wurde der beizulegende Wert anhand eines Bewertungsmodells ermittelt. Dabei wurden die künftigen Zins- und Tilgungszahlungen prognostiziert und mit risiko- und laufzeitadäquaten Zinssätzen auf ihren derzeitigen Barwert abgezinst (Discounted Cashflow-Verfahren). Die ver‑ wendeten Diskontierungszinssätze setzen sich aus drei Kom‑ ponenten zusammen: dem risikofreien Basiszins, dem Zuschlag für das Kreditrisiko (Credit Spread) und dem Zuschlag für das Liquiditätsrisiko (Liquidity Spread). Beim risikofreien Basiszins und dem Liquditätsrisiko handelt es sich um in der Regel am Kapitalmarkt beobachtbare Parameter. Im Falle von AT1-Emissionen werden die Credit Spreads einer Spreadkurve entnommen, die regelmäßig von der Emittentin überprüft und beschlossen werden. Darüber hinaus ergibt sich eine Abhängigkeit des Bewertungsniveaus der AT1-Emissionen von der harten Kernkapitalquoten der Emittentin. Bei Fest‑ 3. Anhang A. Allgemeine Angaben B. Erläuterungen zu den Bilanzierungs-, Bewertungs- und Umrechnungsmethoden

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